Wertsicherung
(1) Die Beträge gemäß , und vermindern oder erhöhen sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index des Vorjahres verändert.
(2) Der Betrag gemäß vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2026 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index des Vorjahres verändert.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013, LGBl. Nr. 3/2026
