Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zeitliche Geltung

Von dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag an, das ist der 12. November 2004, sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Sachverhalte an den wiederverlaut-barten Text dieses Gesetzes, LGBl. Nr. 71/2004, gebunden.