Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitwirkung der Schulausschüsse an der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von Pflichtschulen

Die Schulausschüsse, denen nur beratende Mitwirkung zukommt, sind bei allen Maßnahmen des gesetzlichen Schulerhalters zur Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie von Polytechnischen Schulen zu hören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019