Sonstige Schulerhaltungskosten
Zu den sonstigen Schulerhaltungskosten gehören sämtliche Auszahlungen, die nicht Kosten für Schulinfrastrukturvorhaben gemäß sind, insbesondere die Kosten für
1. die Instandhaltung und Pflege
a) der Schulgebäude, der dazugehörenden Nebengebäude, Schulbäder, Schülerheime, Schulgärten, Turn- und Spielplätze, Schulsportplätze, Pausenhöfe, landwirtschaftlichen Versuchsfelder und Freiluftklassen;
b) der vom Schulerhalter für die Schulleiterin/den Schulleiter, die Lehrerinnen und Lehrer, die Schulwartin/den Schulwart bereitgestellten Wohnungen;
c) der Schuleinrichtung;
2. den Betrieb des Schulgebäudes und der dazugehörenden Nebengebäude sowie Mieten, Steuern und sonstigen Abgaben für die Schulliegenschaften;
3. die Wartung, Beheizung, Beleuchtung und Reinigung der Schulgebäude und sonstigen Schulliegenschaften (mit Ausnahme der zu Dienst- oder Naturalwohnungen gehörenden Räumlichkeiten) einschließlich der Auszahlungen für das hiefür erforderliche Personal (wie Schulwart und Reinigungspersonal);
4. die Vergütung der Hausverwaltung und den sonstigen mit der Verwaltung der Schulliegenschaften entstehenden Aufwand;
5. geringwertige Wirtschaftsgüter:
a) die Anschaffung, Erhaltung, Ergänzung und Instandsetzung der Lehrmittel und sonstiger Unterrichtsbehelfe;
b) die Beistellung von Schulbüchern und anderen Lernbehelfen für Kinder einkommensschwacher Eltern;
c) die Einrichtung, Erhaltung und Ergänzung der Schüler- und Lehrerbüchereien;
d) die für die Pflege nach Z 1 lit. a erforderlichen Geräte;
6. Leih- und Lizenzgebühren für Lehrmittel und sonstige Unterrichtsbehelfe;
7. die Amtserfordernisse der Schule sowie Kanzleierfordernisse der Schulleitung, Vorschriftensammlungen, Zeugnisformulare, Amtsschriften, Postgebühren und dergleichen;
8. die Vergütung für den schulärztlichen Dienst, sofern nicht anderweitig dafür vorgesorgt ist;
9. bei ganztägigen Schulformen
a) das Mittagessen und
b) die in der Freizeit der Tagesbetreuung eingesetzten Lehrerinnen/Lehrer, Erzieherinnen/Erzieher, Erzieherinnen/Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoginnen/ Freizeitpädagogen oder Personen mit anderer durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin/des zuständigen Bundesministers festgelegter, für die Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation und die/den Leiterin/Leiter der Tagesbetreuung;
10. sonstige Investitionen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2023
