Berechnung der Finanzkraft
Als Berechnungsgrundlage der Finanzkraft der Gemeinden für die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge sind folgende Einzahlungen aus dem zweitvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen:
1. Einzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren;
2. Einzahlungen aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteil;
3. Einzahlungen aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß , und des Finanzausgleichsgesetzes 2024.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2023, LGBl. Nr. 160/2024
