Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berechnung der Finanzkraft

Als Berechnungsgrundlage der Finanzkraft der Gemeinden für die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge sind folgende Einzahlungen aus dem zweitvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen:

1. Einzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren;

2. Einzahlungen aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteil;

3. Einzahlungen aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß , und des Finanzausgleichsgesetzes 2024.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2023, LGBl. Nr. 160/2024