Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 13/2026
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2026 anhängige Anerkennungsverfahren für Pflege(wohn)heime sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2026
