Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Meldepflichten

Betreiberinnen/Betreiber von Pflegewohnheimen haben, neben sonstigen in diesem Gesetz geregelten Melde- und Anzeigepflichten, der Landesregierung unverzüglich, längstens innerhalb von 14 Tagen, zu melden:

1. die Aufnahme des Betriebs,

2. die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs,

3. den Wechsel der Heim- oder Pflegedienstleitung,

4. die gänzliche oder teilweise Ruhendstellung des Betriebs () und die Wiederaufnahme des Betriebs nach einer Ruhendstellung,

5. jede Änderung ihrer Unternehmensform.