Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abänderung von Leistungen

Leistungen sind mit Bescheid einzustellen oder herabzusetzen, wenn eine Kostenübernahme insbesondere auf Grund der Höhe des Einkommens oder des Pflegegeldes der/des Leistungsberechtigten oder von Leistungen/Ersatzpflichten Dritter nicht oder nicht mehr zur Gänze erforderlich ist. Sie sind anzuheben, soweit sie auf Grund geänderter Umstände zu niedrig bemessen sind.