Zessionsverbot
Die Abtretung von Ansprüchen der Einrichtung an Dritte ist, ausgenommen zur Erfüllung sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Verpflichtungen sowie gegenüber Kreditinstituten, unzulässig und entfaltet dem Land bzw. der Stadt Graz gegenüber keine Bindungswirkung.
