Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fachpersonal

(1) Das Fachpersonal setzt sich wie folgt zusammen:

1. mindestens 20 % Personen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG),

2. mindestens 5 % Pflegefachassistentinnen/Pflegefachassistenten gemäß GuKG, Diplom-Sozialbetreuerinnen/Diplom-Sozialbetreuer mit Spezialisierung A (Altenarbeit) oder BA (Behindertenarbeit) oder Fach-Sozialbetreuerinnen/Fach-Sozialbetreuer mit Spezialisierung A oder BA gemäß dem Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetz (StSBBG),

3. mindestens 60 % Pflegeassistentinnen/Pflegeassistenten gemäß GuKG und

4. höchstens 15 % sonstiges Fachpersonal das über mindestens eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

a) Heimhelferin/Heimhelfer gemäß dem StSBBG;

b) Therapeutinnen/Therapeuten;

c) Personen mit pädagogischer Ausbildung;

d) ausgebildete Seniorenanimateurinnen/Seniorenanimateure.

(2) Fachpersonal kann auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), unter der Voraussetzung beschäftigt werden, dass

1. dessen Anteil 15 % des Fachpersonals (Abs. 1) nicht überschreitet und

2. die Pflegequalität und Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur des Pflegewohnheimes und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Bewohnerinnen/Bewohner gewährleistet werden.