Betrauung mit der Revision
Mit der Ausübung der Revision dürfen nur Bedienstete betraut werden, die im Haushalts- und Rechnungswesen des Landes entsprechende Fachkenntnisse aufweisen.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Betrauung mit der Revision
Mit der Ausübung der Revision dürfen nur Bedienstete betraut werden, die im Haushalts- und Rechnungswesen des Landes entsprechende Fachkenntnisse aufweisen.