Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Budgetumbuchungsanordnung

(1) Budgetumbuchungsanordnungen sind zu erteilen, wenn Mittelumschichtungen gemäß durchgeführt werden.

(2) Budgetumbuchungsanordnungen sind in schriftlicher Form zu erteilen und elektronisch zu übermitteln.

(3) Ausführendes Organ für Budgetumbuchungsanordnungen ist gemäß ausschließlich die Landesbuchhaltung.