Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. Abschnitt

Finanzielle Bestimmungen

Landschaftspflegefonds

(1) Zur Bestreitung der Kosten von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Landschaft wird als Sondervermögen des Landes ein Landschaftspflegefonds – im Folgenden kurz Fonds bezeichnet – errichtet.

(2) Dem Fonds sind zuzuleiten:

1. vom Landtag zu beschließende Mittel;

2. allfällige Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften;

3. eine allfällige zweckgewidmete Abgabe;

4. Geldstrafen gemäß ;

5. Beiträge gemäß ;

6. sonstige Zuwendungen.

(3) Die Mittel des Fonds sind von der Landesregierung zu verwalten. Der Fonds besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Zweckwidmungen sonstiger Zuwendungen gemäß Abs. 2 Z. 6 sind nach Maßgabe des Abs. 4 zu berücksichtigen

(4) Mittel des Fonds sind zu verwenden für

1. Erhaltungsmaßnahmen gemäß ;

2. Entschädigungen gemäß ;

3. den vertraglichen Naturschutz gemäß ;

4. den Ankauf von Grundstücken gemäß ;

5. Maßnahmen zur Landschaftspflege;

6. Maßnahmen zur Durchführung von Artenschutzprogrammen;

7. Erhebungen von Grundlagen;

8. Beiträge zu den Erhaltungs- und Gestaltungsmaßnahmen der Naturparke gemäß ;

9. die Öffentlichkeitsarbeit;

10. die Gebietsbetreuung;

11. Beiträge zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur (z. B. durch die Erhaltung extensiver Nutzungsformen, charakteristischer Landschaftselemente und ökologisch bedeutsamer Strukturen oder die Schaffung eines Biotopverbundes);

12. die Förderung naturnaher Erholungsformen;

13. die Förderung naturwissenschaftlicher Bildung und Umwelterziehung;

14. Beiträge zur Schaffung und Erhaltung von Einrichtungen für eine Begegnung des Menschen mit der Natur.

(5) Auf eine Förderung aus Mitteln des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019