Ersichtlichmachung im Grundbuch
Unverzüglich nach dem Inkrafttreten von Verordnungen gemäß und 3 hat die Landesregierung und nach der Rechtskraft von Erklärungen gemäß und die Bezirksverwaltungsbehörde dem Grundbuchsgericht eine Ausfertigung auf Ersichtlichmachung in der Einlage der betroffenen Grundstücke zu übermitteln; das Gleiche gilt nach Aufhebung der Verordnungen bzw. Erklärungen für die Löschung. Das Grundbuchsgericht hat die entsprechenden grundbücherlichen Eintragungen vorzunehmen.
