Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verfahren zur Erklärung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen

(1) Von der beabsichtigten Erklärung zum Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsteil ist die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer unter Hinweis auf die rechtlichen Wirkungen () nachweislich schriftlich zu verständigen. Die Grundeigentümerin/Der Grundeigentümer hat hievon alle Nutzungsberechtigten unverzüglich zu informieren.

(2) Innerhalb von acht Wochen ab dem Tag der Zustellung der schriftlichen Verständigung, kann die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer Einwände vorbringen.

(3) Darüber hinaus ist die Gemeinde über die Einleitung des Verfahrens in Kenntnis zu setzen.