Förderungsdarlehen
(1) Die Förderungsdarlehen können eine Laufzeit bis zu 50 Jahren und eine jährliche dekursive Verzinsung bis zu 6% aufweisen. Die Annuitäten können in bestimmten Zeitabschnitten erhöht werden. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
(2) Die Bestimmungen der und 12 gelten sinngemäß. Gemeinden und sonstige juristische Personen können abweichend von die Förderungsdarlehen in sonst geeigneter Weise sicherstellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2001
