Artikel II
(zur Novelle LGBl. Nr. 17/2006)
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(2) Für Ansuchen, die bis einschließlich zum Tag der Beschlussfassung dieses Gesetzes eingelangt sind, ist weiterhin anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/2006
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel II
(zur Novelle LGBl. Nr. 17/2006)
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(2) Für Ansuchen, die bis einschließlich zum Tag der Beschlussfassung dieses Gesetzes eingelangt sind, ist weiterhin anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/2006