Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt 2

Beitragsrecht

(1) Auf Grund der Erklärung des Anwartschaftsberechtigten nach hat der Rechtsträger monatlich im vorhinein Beiträge an die Pensionskasse im Ausmaß von 10 % der dem Anwartschaftsberechtigten gemäß Stmk. LBezG oder und 12 bis 14 Stmk. GBezG gebührenden Bezüge einschließlich der Sonderzahlungen (Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers) zu leisten.

(2) Die Beitragszahlung endet jedenfalls, wenn eine Leistung im Sinne des Abschnittes 4 dieses Gesetzes in Anspruch genommen wird.