Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bezeichnungen

(1) Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Nationalpark erstreckt und die diesen fördern, sind berechtigt, die Bezeichnung “Nationalparkgemeinde” zu führen.

(2) Die Nationalparkgemeinden bilden die Nationalparkregion.

(3) Die Verwendung der Bezeichnung “Nationalpark-Gesäuse” im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten bedarf der Zustimmung der Nationalparkverwaltung.