Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendung sonstiger Landesgesetze

(1) Im Nationalpark gelten folgende Landesgesetze nicht:

1. das Steiermärkische Naturschutzgesetz, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der im Zusammenhang stehenden Bestimmungen zu Naturdenkmalen, Europaschutzgebieten und den Artenschutz,

2. das Geländefahrzeuggesetz, LGBl. Nr. 139/1973, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Im Nationalpark gilt das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass folgende Tierarten ganzjährig geschont sind:

1. Auerwild,

2. Birkwild,

3. Haselwild,

4. Alpenschneehuhn,

5. Steinhuhn,

6. Alpenmurmeltier,

7. Greifvögel,

8. Eulen,

9. Enten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2017