Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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III. Abschnitt

Betrieb

Nationalparkverwaltung

Die Errichtung und der Betrieb des Nationalparks erfolgt durch die “Nationalpark Gesäuse Gesellschaft m. b. H.” (im Folgenden als “Nationalparkverwaltung” bezeichnet).