Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 32/2005
Für jeden bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 32/2005 in Funktion zurückgelegten Kalendermonat hat das Land einen Anrechnungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger gemäß oder 3 bis längstens drei Monate nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 32/2005 zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005
