6. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Verzichtsverbot
Die Organe dürfen auf Leistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
6. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Verzichtsverbot
Die Organe dürfen auf Leistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten.