Nebenkostenersatz
(1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach sind dem Bediensteten folgende Nebenkosten zu ersetzen:
1. die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß;
2. die Kosten der Sichtvermerke;
3. die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen;
4. die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von 2,2 je Lichtbild.
(2) Der Ersatz der in Abs. 1 genannten Nebenkosten gebührt auch Personen, für die die/der Bedienstete im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf Reisekostenvergütung hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 151/2014
