Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nebenkostenersatz

(1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach sind dem Bediensteten folgende Nebenkosten zu ersetzen:

1. die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß;

2. die Kosten der Sichtvermerke;

3. die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen;

4. die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von 2,2 je Lichtbild.

(2) Der Ersatz der in Abs. 1 genannten Nebenkosten gebührt auch Personen, für die die/der Bedienstete im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf Reisekostenvergütung hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 151/2014