Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beförderungskosten für Reisegepäck

Die Kosten der Beförderung des Reisegepäcks werden in der Höhe des tatsächlich angefallenen Aufwandes nach Vorlage einer Rechnung vergütet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 151/2014