Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss

(1) Dem Beamten/Der Beamtin, der/die anspruchs-begründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gilt als Bestandteil des Ruhebezuges.