Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
(1) Dem Beamten/Der Beamtin, der/die anspruchs-begründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gilt als Bestandteil des Ruhebezuges.
