Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abfindung von Nebengebührenzulagen

Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches E 7,3 nicht übersteigen würde, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den , 7 oder 8 ergebenden Nebengebührenzulage.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 10/2009