Zuständigkeit
Zuständig sind:
1. die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen und
2. die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
