Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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VIII. Teil

Disziplinarrecht der Beamten/Beamtinnen

I. Abschnitt

Disziplinarrecht – Allgemeine Bestimmungen

Dienstpflichtverletzungen

Der Beamte/Die Beamtin, der/die schuldhaft seine/ihre Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Teil zur Verantwortung zu ziehen.