VIII. Teil
Disziplinarrecht der Beamten/Beamtinnen
I. Abschnitt
Disziplinarrecht – Allgemeine Bestimmungen
Dienstpflichtverletzungen
Der Beamte/Die Beamtin, der/die schuldhaft seine/ihre Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Teil zur Verantwortung zu ziehen.
