Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beurteilungskriterien und Leistungskalküle

(1) Der Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin hat unter Bedachtnahme auf die jeweilige dienstrechtliche Stellung des/der Bediensteten eine Dienstbeurteilung über die vom/von der Bediensteten im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen zu erstellen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die fachlichen Kenntnisse;

2. die Fähigkeiten und die Auffassung, insbesondere

a) Fleiß,

b) Ausdauer,

c) Gewissenhaftigkeit,

d) Verlässlichkeit,

e) Verantwortungsbewusstsein,

f) Arbeitstempo und

g) Genauigkeit;

3. Verhalten im Dienst

a) Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst sowie Verhandlungsgeschick,

b) Zusammenarbeit mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen und Vorgesetzten sowie Teamfähigkeit,

c) Entscheidungsfreude und Durchsetzungsvermögen,

d) Belastbarkeit,

e) Selbstständigkeit,

f) Initiative,

g) Arbeitseinteilung und

h) Kostenbewusstsein;

4. bei Bediensteten, die sich auf einer leitenden Stelle befinden oder deren Berufung auf eine solche Stelle in Frage kommt, die Eignung hiezu;

5. Bewährung als Vorgesetzter/Vorgesetzte.

(2) Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:

1. entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß an Leistung überwiegend erreicht wird;

2. nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.

(3) Die vorläufige Dienstbeurteilung ist mit dem/der Bediensteten zu erörtern. Wird darüber kein Einvernehmen erzielt, ist dem/der Bediensteten Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Unter Bedachtnahme auf eine allenfalls abgegebene Stellungnahme entscheidet der Dienststellenleiter/die Dienststellenleiterin. Die Entscheidung erfolgt bei Beamten/Beamtinnen mit Bescheid und bei Vertragsbediensteten mit Dienstgebererklärung (endgültige Dienstbeurteilung). Die Entscheidung ist dem/der Bediensteten zu eigenen Handen und der Dienstbehörde zuzustellen. Wird den in der Stellungnahme vorgebrachten Einwänden des/der Bediensteten nicht entsprochen, ist die Entscheidung zu begründen.

(4) (Anm.: entfallen)

(5) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013