Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner/Arbeitsmedizinerinnen

Sicherheitsvertrauenspersonen und Bedienstete, die als Sicherheitsfachkräfte oder Arbeitsmediziner/Arbeitsmedizinerinnen oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen, gekündigt oder entlassen werden.