Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

(1) Der/Die Bedienstete, der/die

1. Bürgermeister/Bürgermeisterin oder

2. Bezirksvorsteher/Bezirksvorsteherin oder

3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er/sie dies beantragt. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt für Beamte/Beamtinnen als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.

(2) Die Zeit der Außerdienststellung ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014