Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Bedienstete mit einer Behinderung

(1) Der/Die Bedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm/ihr gemäß gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;

2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;

3. Besitz eines Bescheides gemäß oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970;

4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 329/1973.

(2) Das im Abs. 1 genannte Urlaubsausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens

40 % auf 32 Stunden,

50 % auf 40 Stunden.

(3) Der/Die blinde Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 65/2024