Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausbildungsverordnung

Die nähere Ausgestaltung der Allgemeinen und Besonderen Grundausbildung erfolgt durch Verordnung der Dienstbehörde. Insbesondere sind zu regeln:

1. die Grundausbildungsziele im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten;

2. die Ausbildungsformen;

3. das jeweilige Unterrichtsausmaß;

4. das jeweilige Ausmaß des Prüfungsurlaubs;

5. die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Aufbau und Ablauf (Prüfungsordnung gemäß );

6. Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der Allgemeinen und Besonderen Grundausbildung;

7. ob eine Haus- oder Projektarbeit abzufassen ist;

8. für welche Verwendung welche Grundausbildung zu absolvieren ist;

9. Inhalt und Umfang der Grundausbildung für die einzelnen Verwendungen;

10. die Bedingungen für eine Wiederholung bei nicht bestandener Prüfung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023