Nebengebühren
(1) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Pauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung das Pauschale in einem Prozentsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage,, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage festzusetzen ist.
(2) Das Pauschale ist bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß , 4, 5, 7 und 8 in einem Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.
(2a) Soweit eine pauschalierte Nebengebühr nach einem Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung zu bemessen ist, beträgt die Bemessungsgrundlage € 2.324,2.
(3) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage aus dem Gehalt zuzüglich der im Abs. 2 angeführten Zulagen des Beamten/der Beamtin besteht.
(4) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beamte/die Beamtin Anspruch auf einen Ausstattungszuschuss nach Maßgabe der Verwendungsgruppe und der Familienangehörigen, für die ein Anspruch auf einen Zuschlag gemäß oder 5 gegeben ist, hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013
Beachte: Zu Abs. 2a: Beachte die Verordnungsermächtigung des .
