Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fortbildung

(1) Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) sind nach Maßgabe der vom Land Steiermark angebotenen Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens drei Arbeitstagen je Betriebsjahr ( Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz) zur Fortbildung verpflichtet.

(2) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gilt bis zu dem in Abs. 1 genannten Ausmaß als Dienstpflicht. Der Dienstgeber hat, sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen innerhalb der Steiermark handelt, dem/der Bediensteten die Teilnahme zu ermöglichen. Sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen außerhalb der Steiermark handelt, kann der Dienstgeber dem/der Bediensteten die Teilnahme ermöglichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009