Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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III. Teil

Sonderbestimmungen für Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten

Anwendungsbereich

(1) (Anm.: entfallen)

(1a) Für Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen, die dem Hauptstück III unterliegen und deren Dienstverhältnis ab dem Inkrafttreten des IV. Abschnitts des Hauptstückes III in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 112/2020 begonnen hat, gelten die Bestimmungen dieses Teils mit Ausnahme der und 242 bis 244. Der Anspruch auf Erholungsurlaub richtet sich nach den ff, und es gilt sinngemäß. Für die Dienstverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die Bestimmungen dieses Teils mit Ausnahme der bis 244.

(2) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I und Hauptstück II mit Ausnahme des (Urlaubsersatzleistung) auf Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen, Kinderbetreuer/ Kinderbetreuerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) anwendbar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 112/2020, LGBl. Nr. 100/2023