Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendung des BMVG

(1) Der 1. Teil des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002 ist für Bedienstete mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Entgelt im Sinne des bis 4 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß ;

2. abweichend vom hat der/die Bedienstete für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß ;

3. abweichend vom hat der/die Bedienstete für Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach oder 3 Anspruch auf Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß ;

4. abweichend vom § 9 Abs. 1 BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse für Bedienstete durch den Dienstgeber nach Anhörung der Landespersonalvertretung und des Zentralbetriebsrates für die Krankenanstalten zu erfolgen;

5. und 5, , , und § 47 BMVG sind nicht anzuwenden.

(2) Auf Dienstverhältnisse gemäß bis 8, die ab 1. Jänner 2003 begründet werden, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007