Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fixgehalt

Der Leiterin/Dem Leiter des Landesrechnungshofes gebührt anstelle des Gehaltes nach und anstelle von besoldungsrechtlichen Ansprüchen aus dem IV. Hauptstück ein Fixgehalt der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsklasse 21. Mit dem Fixgehalt gelten alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen des/der Bediensteten, die mit der Stelle verbunden sind, als abgegolten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/2021