Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pensionskassenvorsorge

(1) Das Land hat allen

1. Bediensteten im Besoldungsschema St., deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begründet wird und

2. Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und II, die eine Optionserklärung abgegeben haben.

eine Pensionskassenzusage im Sinne des des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen.

(2) Das Land hat entsprechend der Pensionskassenzusage als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von höchstens 1,5 % des Gehaltes zu entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007