Nebengebühr – Kaufkraftausgleichsvergütung
Dem/Der Bediensteten gebührt eine Kaufkraftausgleichsvergütung, wenn die Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten geringer ist als im Inland.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013
