Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nebengebühr – Kaufkraftausgleichsvergütung

Dem/Der Bediensteten gebührt eine Kaufkraftausgleichsvergütung, wenn die Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten geringer ist als im Inland.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013