Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nebengebühr – Sonn- und Feiertagsvergütung

(1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem/der Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag anstelle der Überstundenvergütung nach eine Sonn- und Feiertagsvergütung. Die Sonn- und Feiertagsvergütung gebührt auch, wenn der/die Bedienstete gemäß zum Dienst herangezogen wird.

(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.

(2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach dieses Gesetzes, nach oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, beträgt der Zuschlag abweichend von Abs. 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25 % und ab der neunten Stunde 50 % der Grundvergütung.

(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der/die Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der/die Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(4) Dem/Der unter Abs. 3 fallenden Bediensteten, der/die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagsvergütung im Ausmaß von 1,5 v. T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9.

(5) bis 9 ist anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 37/2022