Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
(1) Der Beamte oder die Beamtin kann durch schriftliche Erklärung aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monates bewirken, in dem er oder sie den 756. Lebensmonat vollendet, wenn er oder sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten aufweist.
(2) bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 99/2025
