Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Beschwerde des/der Beschuldigten

Auf Grund einer vom/von der Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen/ihren Ungunsten abgeändert werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013