Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren ist der Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin berufen.

(2) Dem Disziplinaranwalt/Der Disziplinaranwältin wird das Recht eingeräumt,

1. gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und

2. gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts gemäß Revision an den Verwaltungsgerichtshof

zu erheben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013