6. Abschnitt
Pensionsversicherung der Bürgermeister sowie des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadtsenatsmitglieder der Landeshauptstadt Graz
Pensionsversicherungsbeitrag
(1) Die Bürgermeister sowie der Bürgermeisterstellvertreter und die Stadtsenatsmitglieder der Landeshauptstadt Graz haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 % des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an die Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anzuwenden.
(2) Abs. 1 und die und 22 sind nicht auf in Abs. 1 genannte Personen anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013
