Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kleinsterzeugungsanlagen

(1) Für Kleinsterzeugungsanlagen ist kein eigener Zählpunkt zu vergeben.

(2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen nach und 2 und ausgenommen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2018