Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übertragung der behördlichen Zuständigkeit

In folgenden Angelegenheiten wird die behördliche Zuständigkeit von den Bezirkshauptmannschaften Deutschlandsberg, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Leoben, Liezen, Murau, Murtal, Südoststeiermark, Voitsberg und Weiz sowie von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister der Stadt Graz als Bezirksverwaltungsbehörde auf die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag übertragen:

1. Angelegenheiten der §§ 137 bis 138 in Verbindung mit § 335a, § 373i2 sowie (GewO 1994) und der dazu ergangenen Verordnungen, insbesondere der Standesregeln für Versicherungsvermittlung;

2. Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 366 Abs. 1 Z 8, § 366b Abs. 4 und Abs. 8 sowie § 366c in Verbindung mit § 370 und § 371 GewO 1994 und der Veröffentlichung der Sanktionen oder Maßnahmen gemäß § 360a GewO 1994;

3. Vollstreckung aller nach den in den Z 1 und 2 genannten Bestimmungen erlassenen Bescheide.