Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 27/2008
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 27/2008 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Dies gilt nicht hinsichtlich des und § 85.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008
