Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Revisionsbefugnisse

(1) Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist, kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(2) Gegen Erkenntnisse des Disziplinarsenates kann auch die Disziplinaranwältin/der Disziplinaranwalt gemäß Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020